Checkliste – Was tun bei einem Todesfall

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Checkliste – Was tun bei einem Todesfall

Neben der Trauerbewältigung werden den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einige Aufgaben zu teil, die es teilweise recht schnell zu bewältigen gilt. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen helfen, die wichtigsten Massnahmen umzusetzen. In diesen komplexen rechtlichen Aufgaben unterstützen wir Sie gerne!

I. Die ersten Schritte

    • Wenn noch nicht geschehen, veranlassen Sie die Ausstellung des Totenscheines durch betreuenden Arzt.
    • Besprechung mit der jeweiligen Friedhofsverwaltung sowie ggf. mit dem Pfarramt.
    • Beantragen Sie unter Umständen eine Feuerbestattung bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort des Verstorbenen. Dies geschieht unter Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Verfügung des Verstorbenen, aus der sich der Wunsch zur Feuerbestattung ergibt (Fehlt eine solche Verfügung kann auch ein nahestehender Verwandter entscheiden).

II. Standesamt

    • Beantragen Sie die Sterbeurkunde beim jeweils zuständigen Standesamt.

Dem Standesamt sind vorzulegen:

    • ein Totenschein,
    • eine Geburtsurkunde (bei ledigen Verstorbenen),
    • eine Heiratsurkunde (bei verheirateten Verstorbenen),
    • Heiratsurkunde und Scheidungsurteil (bei geschiedenen Verstorbenen),
    • die Sterbeurkunde des Ehegatten (bei verwitweten Verstorbenen),
    • der Personalausweis des Verstorbenen,
    • gegebenenfalls Sterbefallanzeige des Krankenhauses.

III. Vor dem Bestattungstermin

    • Benachrichtigen Sie jetzt spätestens den Arbeitgeber.
    • Benachrichtigen Sie jetzt spätestens die Vereine, in denen der Verstorbene Mitglied war.
    • Benachrichtigen Sie jetzt spätestens Verwandte und Freunde.
    • Benachrichtigen Sie jetzt spätestens den Pfarrer.

IV. Erben

    • Hatte der Verstorbene ein Testament?
      Legen Sie dieses unverzüglich dem Nachlassgericht vor.
    • Geben Sie ein vorhandenes Testament nicht beim Nachlassgericht ab, machen Sie sich strafbar.
    • Sind Sie Erbe? Überprüfen Sie, ob Sie ggf. durch den Erblasser erteilte Bank-Vollmachten gegenüber Dritten widerrufen müssen.
    • Überprüfen Sie bestehende Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen.
    • Der Erbschein dient als den Hinterbliebenen als Nachweis, dass sie Erben geworden sind. Sie können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins direkt beim Nachlassgericht stellen. Alternativ können Sie auch einen Rechtsanwalt mit dieser Aufgabe beauftragen. Ist ein notariellen Testament oder gar ein Erbvertrag des Erblassers vorhanden, bedarf es keiner Erteilung eines Erbscheins.
    • Achtung: Die Stellung eines Erbscheinsantrages bedeutet automatisch die Annahme der Erbschaft!

In diesen komplexen rechtlichen Aufgaben unterstützen wir Sie gerne!

 

V.  Überschuldung der Erbschaft

! Haftungsfalle! -Bei Überschuldung der Erbschaft müssen Sie über eine Ausschlagung nachdenken.

Bei einer Überschuldung des Nachlasses kann i.d.R. nur  innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar ausgeschlagen werden.

    • Auch wenn Sie die Erbschaft bereits angenommen haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie für Schulden des Erblassers nur mit dem Nachlass und nicht mit dem Vermögen, das Sie selbst vor dem Erbfall bereits hatten, haften.
    • Denken Sie ggf. auch über eine professionelle Nachlassbewertung nach.
    • Beachten Sie bitte, dass Sie als Erbe verpflichtet sind, für den Erblasser die Einkommensteuererklärung sowie innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

In diesen komplexen rechtlichen Aufgaben unterstützen wir Sie gerne!

VI. Versicherungen

    • Die Krankenversicherung kann bisher kostenfrei mit dem Erblasser versicherte Hinterbliebene künftig freiwillig versichern. Dies muss innerhalb von 3 Monaten beantragt werden.
    • Bestehen Lebensversicherungs- oder Unfallversicherungsverträge? Hier müssen die entsprechenden Versicherungsgesellschaften fristgerecht benachrichtigt werden.
    • Beachten Sie bitte: Ansprüche aus Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, es sei denn, der Erbe widerruft unverzüglich die Bezugsberechtigung. Haben Sie hierzu Fragen? Wir beraten Sie gerne!
    • Mit der Abmeldung des Fahrzeuges des Verstorbenen endet die Kfz-Versicherung. Jedoch können Familienangehörige die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes verlangen.
    • Eine Hausratversicherung endet ebenso automatisch. Die Hinterbliebenen können aber die Übernahme des Versicherungsvertrages vereinbaren.
    • War der Verstorbene Rentner, ist die Rentenversicherung unter Übersendung einer Sterbeurkunde zu informieren.

In diesen komplexen rechtlichen Aufgaben unterstützen wir Sie gerne!

VII. Unterstützungen beantragen

    • Sie können als Ehepartner des Verstorbenen sog. Überbrückungsgeld bis zum Ende des 3. Monats nach dem Sterbemonat verlangen. Dabei erhalten Sie die Rentenzahlungen des Verstorbenen. Einen solchen Antrag können Sie beim jeweiligen Rentenversicherungsträger stellen.
    • Eine evtl. Behinderung des Erblassers begründet einen Anspruch auf Bestattungsgeld. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verstorbene bereits eine Rente erhalten hat.
    • Überprüfen Sie ob Tarifverträge Anwendung finden bzw. ob eine betriebliche Altersvorsorge vorhanden ist. Hieraus könnten sich Sterbegeldansprüche ergeben.

VII. Mitgliedschaften

  • Sämtliche Mitgliedschaften des Verstorbenen in Verbänden, Gewerkschaften und Vereinen enden mit dem Tod des Verstorbenen automatisch.