Verhaltenstipps bei Durchsuchungen und Vernehmungen in Steuerstrafsachen

A. Verhaltenstipps: Vernehmung als Beschuldigter

 


 

Soweit Sie in Kontakt mit Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung) geraten und als Beschuldigter in Betracht kommen, machen Sie keine Angaben gegenüber den Beamten der Ermittlungsbehörden. Sie sind als Beschuldigte(r) darüber zu belehren, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Schon vor einer formalen Vernehmung können Ihre Äußerungen Eingang in die Ermittlungsakten finden, daher: machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Des Weiteren haben Sie das Recht jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne die fachliche Beratung eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Verteidigers!

 

Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!

 

B. Verhaltenstipps Durchsuchung Wohn- oder Geschäftsräume


 

  1. Für Sie ist die Hausdurchung oder die Durchsuchung der Geschäftsräume eine überraschende und belastende Ausnahmesituation; die Ermittler führe diese Aktionen meist als Überraschungsangriff in den frühen Morgenstunden durch. Beruhigen Sie und finden Sie zu sich, treten Sie und freundlich auf, machen Sie aber unter keinen Umständen Angaben zur Sache; weisen Sie insoweit auch Ihre Mitarbeiter an. Schicken Sie Mitarbeiter, die nicht gebraucht werden, nach Hause. Kommentieren Sie auch nichts von dem Sie meinen, es gehöre nicht zur Sache. Es findet sich in den Akten wieder! Keine „Verbrüderung“ oder „Anbiederung“, dies wird Ihnen nicht helfen. Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!
  2. Das gilt auch für Gespräche gegenüber Angehörigen, Freunden, Mitarbeitern und jedweden Dritten! Je nach Schwere des Vorwurfs können die Ermittler auf Telefon-, Telefax- und Emailverkehr zugegriffen haben und zugreifen! Nur die Kommunikation mit dem Strafverteidiger unterliegt noch einem gewissen Schutz. Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!
  3. Bestehen Sie darauf unverzüglich einen frei wählbaren Strafverteidiger, Fachanwalt für Steuerrecht/Rechtsanwalt zu benachrichtigen, entsprechende Telefonate dürfen nicht verhindert werden. Bitten Sie die Ermittler zu warten, bis der Strafverteidiger eintrifft; sie haben hierauf aber keinen Anspruch. Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!
  4. Erkundigen Sie sich nach dem Grund der Durchsuchung gegen wen sie sich richtet und wer die Durchsuchung angeordnet hat; lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss, die richterliche Anordnung, aushändigen, erfragen und notieren Sie die Namen der beteiligten und anordnenden Ermittler und lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen. Widersprechen Sie der Durchsuchungsmaßnahme und Beschlagnahme ausdrücklich und lassen Sie es auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vermerken. Die Durchsuchung selber kann nicht verhindert werden. Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!
  5. Sie sind nicht verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken. Ein Strafverteidiger, Fachanwalt für Steuerrecht/Rechtsanwalt kann Sie beraten, wann gegebenenfalls eine freiwillige Herausgabe geboten sein kann.
  6. Vernichten Sie keine Gegenstände oder Unterlagen oder behindern Sie die Durchsuchung in sonstiger Art und Weise; dies kann den Haftgrund der Verdunklungsgefahr begründen. Sind Sie kooperativ bei Öffnen von Räumen/ Schränken oder Mitteilung von Passwörtern. Wenn genau bezeichnet ist, was gesucht wird, können Sie die Unterlagen/Gegenstände übergeben, aber dennoch widersprechen, insbesondere, wenn es sich nicht um Ihre eigenen Sachen handelt. Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!
  7. Bestehen Sie auf der Fertigung und Aushändigung eines detaillierten unterschriebenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls. Fertigen Sie, wenn es Ihnen gestattet wird, Foto- und Sicherheitskopien, der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Das gilt sowohl für Geschäftspapiere als auch für Unternehmensdaten. Das kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein.

 

Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!

 

C. Verhaltenstipps Festnahme


 

    Beruhigen Sie und finden Sie zu sich, treten Sie und freundlich auf, machen Sie aber unter keinen Umständen Angaben zur Sache. Kommentieren Sie auch nichts von dem Sie meinen, es gehöre nicht zur Sache. Es findet sich in den Akten wieder!
    Das gilt auch für Gespräche gegenüber Angehörigen, Freunden, Mitarbeitern und jedweden Dritten! Je nach Schwere des Vorwurfs können die Ermittler auf Telefon-, Telefax- und Emailverkehr zugegriffen haben und zugreifen! Nur die Kommunikation mit dem Strafverteidiger unterliegt noch einem gewissen Schutz.
    Erkundigen Sie sich nach dem Vorwurf, der gegen Sie erhoben wird. Achten Sie darauf, dass Sie belehrt werden.
    Bestehen Sie darauf unverzüglich einen frei wählbaren Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht/Rechtsanwalt zu benachrichtigen, entsprechende Telefonate dürfen nicht verhindert werden.
    Sie sind unverzüglich zur Entscheidung auf Erlass eines Haftbefehls dem Haftrichter, spätestens am Tag nach der vorläufigen Festnahme vorzuführen. Das Gericht kann auch die Benachrichtigung von Angehörigen vornehmen.
    Auch im Termin vor dem Haftrichter können Sie einen frei wählbaren Strafverteidiger /Fachanwalt für Steuerrecht/Rechtsanwalt benachrichtigen und hinzuziehen.

 

Wichtig: Ruhe bewahren und Schweigen Sie!

 

D. Notfallnummer-Anrufbeantworter:


Für Notfälle und rechtliche Beratung in Steuerstrafsachen sind wir regelmäßig auch außerhalb der üblichen Bürozeiten und am Wochenende erreichbar. Hinterlassen Sie ggf. eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer auf dem Anrufbeantworter.